Nach der am 1.1.2013 in Kraft getretenen Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zur Barrierefreiheit werden die Aufgabenträger verpflichtet, in den Nahverkehrsplänen die Belange von in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, bis zum 01.01.2022 eine vollständig barrierefreie Nutzung der öffentlichen Nahverkehrsangebote zu erreichen.

Barrierefreiheit nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) definiert in § 4 den Begriff der „Barrierefreiheit“ als die „…Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen.

Der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein; hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig. Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen“.

Eine „vollständige Barrierefreiheit“ gemäß PBefG ist erreicht, wenn die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit
• für alle in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen (das heißt auch für alle Behinderungsarten)
• in allen städtischen und ländlichen Regionen
• für jede Haltestelle
• dienstleistungsübergreifend
• in allen Bereichen des ÖSPV-Systems und in allen (baulich) angrenzenden Bereichen
• unabhängig von der rechtlichen Verantwortlichkeit für diese Bereiche durch Verkehrsbetriebe, Kommunen, Deutsche Bahn oder andere
• unter Berücksichtigung aller geltenden funktionalen Anforderungen und (soweit vorhanden) Umsetzungsvorschriften gegeben ist.

Das Ziel: Reststufenhöhe und Spaltbreite kleiner 5 cm

Zentraler Faktor für die Barrierefreiheit einer Bushaltestelle sind Reststufenhöhe und Spaltbreite, die beim Ein- und Ausstieg weniger als 5 cm betragen sollen. Ist dieses Kriterium erfüllt, so können Personen mit Rollstuhl in der Regel öffentliche Verkehrsmittel ohne Hilfe Dritter nutzen. Übersteigen die Spaltbreiten dagegen die 5 cm-Marke, so ist der Einstieg in das Fahrzeug nur mit Erschwernissen bzw. mit Hilfe Dritter oder über Einstiegshilfen (z.B. Hublifte, Rampen, Überfahrbrücken etc.) möglich.

Zur Realisierung der geforderten Reststufenhöhe kommen in der Regel Bussonderformsteine zum Einsatz. Deren Höhe variiert zwischen zwischen 16 cm (im Kurvenbereich) bis 24 cm. Sie sollten für Niederflurbusse mindestens 18 cm über Fahrbahnniveau liegen, um einen barrierefreien Einstieg der Fahrgäste zu ermöglichen.

Die Lösung: Sonderbordsteinsystem Niflux 20

Eine Neuentwicklung für den Bau von Niederflurbushaltestellen bietet das Betonwerk Hermann Meudt aus Wallmerod mit einer Weiterentwicklung seines bewährten Sonderbordsteinsystems Niflux. Dieser zweistufige Niederflur-Busbordstein im Format 18 x 36 cm verfügt über eine zurückgesetzte Bordkante und ermöglicht damit ein noch schonenderes Herantasten des Reifens an die Busbucht. Mit dem System Niflux 20 sind barrierefreie Bussteige gemäß PBefG mit einer Höhe von 20 bis 22 cm realisierbar. Für eine Absenkung der Bordanlage stehen verschiedene Übergangssteine auf Rund- und Hochborde aus dem Programm zur Verfügung.

Eine Besonderheit stellt auch die Beschichtung dieses Steinsystems dar: die schräge Anlaufseite ist glatt mit einem weißen Kunstharz beschichtet, so dass die Reifenreibung deutlich vermindert und der Reifenverschleiß reduziert wird (SRTBWert 55, im Mittel ca. 65). Ein weiterer Vorteil, den die Kunstharzbeschichtung mit sich bringt ist der erhöhte Witterungswiderstand.

Erste Objekte mit dem weiterentwickelten Niflux-Steinsystem hat der Bordsteinspezialist Meudt bereits in Limburg und Umgebung erfolgreich abgeschlossen – viele weitere befinden sich derzeit im Bau. Der Bedarf hierfür ist riesig – bedenkt man, dass bis 2022 alle bundesdeutschen Bushaltestellen eine „vollständige Barrierefreiheit“ gemäß PBefG vorweisen müssen.

Weitere Informationen unter:
www.meudt-betonsteinwerk.de
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