München. Ab 1. Januar 2021 muss in allen Aufzügen ein Notrufsystem oder ein sogenanntes Zwei-Wege-Kommunikationssystem vorhanden sein. TÜV SÜD weist darauf hin, dass sich Betreiber rechtzeitig um die Nachrüstung von Bestandsanlagen kümmern sollten. Dafür stehen einfache und günstige technische Lösungen zur Verfügung.

Ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem stellt sicher, dass in einem Aufzug eingeschlossene Personen direkt Kontakt mit einem Notdienst aufnehmen können. Viele ältere Anlagen verfügen nur über einen Alarmknopf, der in der Regel ein Notsignal in unmittelbarer Nähe des Aufzugs auslöst. Bis Ende 2020 müssen alle Anlagen mit einem Zwei-Wege-Kommunikationssystem ausgerüstet sein.

„Die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung sind eindeutig“, sagt Dieter Roas, Leiter Fördertechnik der TÜV SÜD Industrie Service GmbH. „Wenn bei der vorgeschriebenen jährlichen Prüfung kein geeignetes Kommunikationssystem vorhanden ist, muss dies beanstandet werden.“ Die zuständige Behörde ist zudem ermächtigt, ein Bußgeld zu verhängen, wenn der Betreiber der Anlage bzw. der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sein sollte.

Nachrüstungsstau bei Bestandsanlagen

Obwohl die gesetzlichen Vorgaben und die Frist seit über vier Jahren bekannt sind, wurde bisher erst ein geringer Teil der Bestandsanlagen nachgerüstet. „Bei unseren Prüfungen können wir feststellen, dass rund 30 Prozent der Bestandsanlagen immer noch über kein Zwei-Wege-Kommunikationssystem oder ein Notrufleitsystem verfügen“, erklärt Dieter Roas.

Dabei lassen sich die gesetzlichen Vorgaben bei Bestandsanlagen nach Aussage des TÜV SÜD-Experten schon durch einfache technische Lösungen wie günstige Gegensprechanlagen oder fest angebrachte Telefone erfüllen. Ein umfangreiches Notrufsystem wie bei neuen Aufzügen ist für Bestandsanlagen nicht zwingend vorgeschrieben.

Die Anforderung für ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem betrifft alle überwachungsbedürftigen Aufzüge. Darunter fallen Anlagen zur Personenbeförderung sowie Plattformlifte oder Befahranlagen mit einer Förderhöhe von über drei Metern, wenn darin Personen eingeschlossen werden können.

Unabhängige Prüfung von Aufzügen

Aufzüge gehören zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen sind in der Betriebssicherheitsordnung (BetrSichV) geregelt. Diese schreibt unter anderem vor, dass Aufzüge in einem jährlichen Intervall durch eine unabhängige Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden müssen. Durch die unabhängige Prüfung können Mängel erkannt und abgestellt werden.

Das ist ein wesentlicher Beitrag zum hohen Sicherheitsniveau von Aufzügen und anderen überwachungsbedürftigen Anlagen in Deutschland. Die Mängelstatistiken aller Zugelassenen Überwachungsstellen veröffentlicht der Verband der TÜV (VdTÜV) in seinem jährlichen „Anlagensicherheits-Report“ unter
www.vdtuev.de/anlagensicherheits-report.

Weitere Informationen zur Prüfung von Aufzügen und einen Fragebogen zur Ermittlung des Sanierungsbedarfs gibt es unter
www.tuvsud.com/de-de (Suche nach „Aufzüge“).

Weitere Informationen unter:
www.tuvsud.com/de-de
KD2002012
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